Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Vorsorgen für den Ernstfall

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Unverhofft kommt oft – das gilt auch für Erkrankungen. Gut, wer dann vorgesorgt hat und mit einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht geregelt hat, wie es weitergehen soll. Immer mehr Menschen gehen diesen Weg und treffen für Zeiten, in denen sie nicht mehr selbst entscheiden können, Vorsorgemaßnahmen.

Dies ist gerade für diejenigen wichtig, die generell über ihr Leben selbst bestimmen und die größten Wert darauf legen, dass auch dann in ihrem Sinne gehandelt wird, wenn sie selbst keinen Einfluss mehr auf Entscheidungen nehmen können. Daher ist es ratsam, sich mit dem doch für einige Menschen unliebsamen Thema auseinanderzusetzen.

Mit der Patientenverfügung vorsorgen ( Video)

Mit der Patientenverfügung können Sie für Situationen vorsorgen, die momentan nicht akut sind, die aber vielleicht in der Zukunft eintreffen können. Es handelt sich dabei um eine schriftliche Verfügung darüber, wie Sie medizinisch weiter behandelt werden wollen, wenn Sie Ihren Willen selbst nicht mehr zum Ausdruck bringen können.

Geregelt wird dabei auch, welche Maßnahmen nicht durchgeführt werden sollen wie zum Beispiel der Einsatz lebenserhaltender Maschinen. Wenn Sie eine Patientenvollmacht ausstellen lassen, nutzen Sie dabei Ihr Recht auf Selbstbestimmung, welches Sie natürlich auch im Krankheitsfall haben.

Für Ihren Arzt ist es wichtig zu wissen, wie er in der betreffenden Situation handeln soll und darf. Wichtig ist jedoch, dass Sie sich vor Ausstellen der Patientenverfügung gut informieren. Denn bei entsprechender Aufklärung würden Sie vielleicht einer Behandlungsmethode doch zustimmen, die Sie aber nach dem momentanen Wissensstand ablehnen würden.

Video: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – so geht’s

Chancen und Risiken der Patientenvollmacht

Der Arzt ist dafür verantwortlich, nach Möglichkeit Leiden zu heilen und den Patienten im Sterbefall zu begleiten. Doch er ist nicht in jedem Fall dazu verpflichtet, das Leben seines Patienten mit allen Mitteln zu erhalten. Hier spielt der Wille des Patienten eine Rolle, und wenn dieser lebenserhaltende Maßnahmen nicht wünscht, darf sich der Arzt nicht über diesen Willen hinwegsetzen. Damit Sie Ihren Willen kundtun können, auch wenn Sie körperlich dazu eigentlich nicht in der Lage sind, gibt es die Patientenverfügung.

Bei der Erstellung derselben stehen natürlich Fragen zu möglichen Leiden, zum Sterben und zu gesundheitlichen Einschränkungen, die eventuell noch hingenommen werden können, im Raum. Eine Patientenverfügung kann durchaus Probleme mit sich bringen und Angehörigen und behandelnden Ärzten wird es nicht immer leicht fallen, im Sinne des Patienten zu handeln und zu entscheiden.

Angehörige finden es meist belastend, dem Patienten beim Sterben einfach nur zusehen zu dürfen und nichts unternehmen zu können. Sie fragen sich, ob es nicht doch einen Weg gibt, zu heilen oder wenigstens zu lindern und ob der Betreffende nicht unnötig leiden muss.

Doch die moderne Medizin, die sich bereits seit Jahren mit dem Lebensende befasst, kann hier umfassende Aussagen treffen und es ist möglich, vorauszusagen, ob eine Chance auf Heilung oder Linderung besteht oder ob der Tod nicht doch die bessere Wahl ist.

Für jemanden, der noch mitten im Leben steht und völlig gesund ist, dürften solche Überlegungen ebenfalls schwierig sein, denn wer kann sich schon Einschränkungen oder gar den eigenen Tod vorstellen? Dennoch gibt es für viele Menschen persönliche Gründe, aus denen sie bestimmte medizinische Maßnahmen ablehnen oder die sie für sich ausschließen wollen.

Wer bereits chronisch erkrankt ist, tut sich mit der Anpassung der Patientenverfügung sicherlich leichter, denn diese Menschen mussten sich bereits mit vielen Problemen auseinandersetzen. Sie stehen in ständigem Kontakt zu Ärzten und kennen diverse Behandlungsmethoden und deren Grenzen.

Sie wissen auch, wie ihre Krankheit möglicherweise verläuft und haben Zeit, die Folgen für sich selbst begreiflich zu machen. Sie können Maßnahmen festlegen oder ablehnen, können sich für oder gegen die Gabe bestimmter Medikamente entscheiden und in Zusammenarbeit mit den Ärzten einen Behandlungsplan festlegen, der im Notfall greift.

Patientenwillen mit der Vorsorgevollmacht sichern

Die Vorsorgevollmacht legt eine Person fest, die als Vertrauensperson im Ernstfall zu Entscheidungen befragt wird, die den Patientenwillen betreffen. Nicht immer ist die Patientenverfügung ausreichend, und wenn diese die momentane Situation nicht erfasst oder gar überhaupt nicht vorhanden ist, greift die Vorsorgevollmacht.

Hierin wird eine Person festgelegt, die die persönlichen Angelegenheiten eines Patienten regeln soll, wenn dieser selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Das Gesetz sieht die Vorsorge Vollmacht als Möglichkeit zur Vermeidung einer Betreuung des Patienten.

Möglich ist die Differenzierung der Vorsorgevollmacht: Sie kann in Form einer Generalvollmacht ausgesprochen werden oder es wird festgelegt, dass sie nur in Gesundheitsfragen zum Tragen kommt.

Wichtig: Ehepartner, Eltern oder erwachsene Kinder dürfen sich untereinander nicht rechtswirksam vertreten, sofern hier keine Vollmacht vorliegt. Die Vorsorgevollmacht ist daher eine sinnvolle Sache, wenn noch keine Patientenverfügung vorliegt oder eine solche nicht ausgestellt werden soll.

Die Situation, dass der Arzt einen Ansprechpartner braucht, kann sehr schnell eintreten, dann ist es gut, wenn eine Vorsorge Vollmacht vorliegt.
Die Vorsorgevollmacht, die sich nur auf die ärztliche Behandlung und Gesundheitsvorsorge bezieht, ist auch dann gültig, wenn sie nicht notariell oder anwaltlich bestätigt worden ist.

Werden jedoch weiterführende Regelungen getroffen, die zum Beispiel Vermögensfragen angehen, so ist die anwaltliche oder notarielle Beurkundung Pflicht.

Chancen und Risiken der Vorsorgevollmacht ( Video)

Durch die Vorsorgevollmacht erhält der behandelnde Arzt eine Person als Ansprechpartner zur Seite gestellt, der der Patient vertraut. Diese Person darf rechtsverbindlich den Behandlungswillen äußern, wobei die Behandlungssituationen in der Vollmacht festgelegt werden müssen. Möglich ist es auch, mehrere Personen zu benennen, was durchaus sinnvoll ist.

Ist eine Person nicht erreichbar oder haben sich die persönlichen Lebensumstände des Patienten seit Ausstellung der Vollmacht verändert, so kann die andere Person eintreten. Allerdings sollten die Vertrauenspersonen Kenntnis voneinander haben, damit Unstimmigkeiten gar nicht erst auftreten.

Wenn eine Behandlungssituation eintritt, in der der Patient nicht mehr selbst entscheiden oder seinen Willen zu einer Behandlung nicht mehr kundtun kann, tritt der Bevollmächtigte an die Stelle des Gesprächspartners für den Arzt.

Der Bevollmächtigte muss dazu aber mindestens 18 Jahre alt und geschäftsfähig sein. Diese Vertrauensperson sollte wissen, welche Behandlungswünsche der Patient hat, denn es geht darum, seinen Willen durchzusetzen und nicht den des Bevollmächtigten.

Liegt zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung vor, so muss überprüft werden, ob die aktuelle Behandlungssituation dort beschrieben ist und was in dem Fall zu tun wäre. Es ist dann Aufgaben des Bevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass der in der Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten wie gewünscht umgesetzt wird.

Ist die aktuelle Situation jedoch nicht in der Patientenverfügung beschrieben, so müssen Bevollmächtigter und Arzt gemeinsam entscheiden, wie weiter verfahren werden soll. Es geht darum, den mutmaßlichen Willen des Patienten herauszufinden, wobei die Patientenverfügung dennoch hilfreich sein kann, auch wenn die jeweilige Situation dort nicht konkret beschrieben wird.

Ist es nicht möglich, den Willen des Patienten zu bestimmen, so ist die medizinische Indikation maßgeblich für die weitere Behandlung. Das bedeutet, dass der Arzt bestimmt, welche Behandlungsmaßnahmen sinnvoll sind. Liegt kein Anhaltspunkt für einen anderen Willen des Patienten vor, so muss der Arzt zugunsten der Lebenserhaltung entscheiden.

Video: VdK-TV: Was ist eine Vorsorgevollmacht? Was muss man beachten? UT

Die Betreuungsverfügung als Ergänzung

Sofern keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist bzw. diese nicht ausreichend ausformuliert wurde, kann auch eine Betreuungsverfügung infrage kommen, in der Vertrauenspersonen benannt werden. Diese werden dann als Betreuer eingesetzt, was durch das Betreuungsgericht vorgenommen werden muss.

Für die Betreuung kann jedoch jeder selbst vorsorgen, indem ein Bevollmächtigter per Vorsorgevollmacht bestimmt wird. Auch die Patientenverfügung regelt natürlich das Vorgehen im Fall einer Behandlungssituation, in der der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann.

Jeder kann durch die Betreuungsverfügung sein Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen und festlegen, wer im Ernstfall als Betreuer infrage kommt. Der hier vorgeschlagene Betreuer wird in der Regel durch das Gericht bestätigt, denn dieses berücksichtigt den Willen des Patienten.

Wichtig zu wissen: Der Betreuer wird nur für die Bereiche benannt, in denen auch eine Betreuung notwendig ist. Entmündigt wird der Patient damit nicht.

Chancen und Risiken durch die Betreuungsverfügung ( Video)

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit, für den Ernstfall vorzusorgen, wenn keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht erstellt werden soll. Die Betreuungsverfügung kann auch dann infrage kommen, wenn die genannten beiden Varianten die nun eingetretene Behandlungs- oder Lebenssituation nicht abdecken, weil vielleicht bei der Erstellung der Patientenverfügung oder der Vorsorgevollmacht nicht an alle Eventualitäten gedacht wurde.

Die Betreuungsverfügung berechtigt den Betreuer aber nicht zu einer rechtlichen Vertretung des Patienten. Hiermit wird lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht erklärt, wer als Betreuer infrage kommen kann und wer bei Vorliegen aller Voraussetzungen zum Betreuer bestimmt werden soll.

Idealerweise wird in den übrigen Verfügungen darauf verwiesen, dass es eine Betreuungsvollmacht gibt. Dies erleichtert es dem behandelnden Arzt, in einer kritischen Behandlungssituation den richtigen Ansprechpartner zu finden. Im Bedarfsfall kann dann direkt der richtige Betreuer bestimmt werden und es ist nicht nötig, das Betreuungsgericht anzurufen.

Video: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung | Marktcheck SWR

Hinterlegung der Verfügungen

Die besten und umfangreichsten Verfügungen helfen im Ernstfall nicht weiter, wenn sie nicht auffindbar sind. Daher ist es wichtig, sie an einer Stelle zu deponieren, wo die verantwortlichen Personen sie auch finden können. Hilfreich sind zum Beispiel Hinweiskarten, die als Muster zum Download erhältlich sind und die im Portemonnaie mitgeführt werden können.

So ist schnell erkennbar, welche Verfügungen überhaupt vorhanden sind und an welcher Stelle sie zu finden sein könnten. Außerdem ist der Vorteil dabei, dass selbst bei einem Unfall auf Reisen die Helfer wissen, wo die Verfügungen zu finden sind und können diese Informationen an die Angehörigen weiterleiten.

Die Patientenverfügung sollte immer in mehrfacher Ausfertigung vorliegen und jeweils persönlich unterzeichnet worden sein. Die Verfügung gehört zum einen zu den persönlichen Unterlagen, sollte jedoch nicht dort aufbewahrt werden, wo auch das Testament zu finden ist – mit Ausnahme der Fälle, in denen die persönlichen Dokumente allesamt an einer Stelle aufbewahrt werden. Auch der Bevollmächtigte selbst sollte eine Ausfertigung der Verfügung besitzen.

Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, auch dem Hausarzt ein Exemplar zukommen zu lassen. Wer im Krankenhaus behandelt wird, sollte dort die Verfügung vorlegen, wer im Pflegeheim lebt, deponiert hier ebenfalls eine Ausfertigung bzw. übergibt sie der Leitung oder verantwortlichen Person.

Im Falle, dass die Verfügung benötigt wird, muss sie im Original vorgelegt werden können, daher sollte der Zugang zu dem Dokument für alle relevanten Personen leicht möglich sein.

Vorsorgevollmachten können zudem beim Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden, wobei hier auch die Patientenverfügung in dem Zuge mit aufgenommen werden kann. Dieses Zentrale Vorsorgeregister ist durch das Betreuungsgericht anzurufen. Auch die Krankenhäuser können unter bestimmten Umständen Einsicht bekommen.

Allerdings gibt es auch Krankenhäuser, die sich nicht auf die Einsicht in den Akten des Vorsorgeregisters verlassen und Verfügungen oder Vollmachten zusätzlich im Original vorgelegt bekommen wollen – und zwar bei jedem erneuten Krankenhausbesuch der betreffenden Person.

Wichtig ist, dass alle nötigen Angaben vorhanden sind, damit Verfügung und Vollmacht gültig sind.   ( Foto: Shutterstock-  Miriam Doerr Martin Frommherz )

Wichtig ist, dass alle nötigen Angaben vorhanden sind, damit Verfügung und Vollmacht gültig sind. ( Foto: Shutterstock- Miriam Doerr Martin Frommherz )

Muster für Patientenverfügungen

Wie kommt ein Mensch nun aber zu einer Patientenverfügung? Der einfachste Weg ist der über das Internet. Finden Sie – unter anderem auch hier auf den Seiten – ein Muster für Patientenverfügungen. Dieses Muster liegt als PDF vor und kann kostenlos genutzt werden.

Natürlich ist auch der Gang zu einem Notar möglich, dieser setzt gemeinsam mit der betreffenden Person die Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auf. Außerdem veranlasst der Notar die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister.

Wichtig ist, dass alle nötigen Angaben vorhanden sind, damit Verfügung und Vollmacht gültig sind. Zum einen müssen natürlich Name und Adresse der ausstellenden Person enthalten sein. Auch die eigene Lebensanschauung sowie die persönlichen Wertvorstellungen sollten beschrieben werden. Es ist nicht immer möglich, sämtliche Behandlungssituationen aufzunehmen und mögliche Ernstfälle zu beschreiben.

Wenn dann durch Ärzte und Betreuungspersonen herausgefunden werden muss, wie der Patient im Einzelfall entscheiden würde, hilft die Beschreibung der Lebensanschauung der betreffenden Person weiter. Wichtig ist außerdem, dass die Situationen beschrieben werden, in denen die Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht zum Tragen kommen soll.

Des Weiteren muss festgelegt werden, wie der Wille des Patienten bei bestimmten medizinischen Behandlungssituationen aussehen kann. Grob gesagt, es können alle Behandlungsmaßnahmen akzeptiert werden oder gar keine – dazwischen gibt es unzählige Abstufungen, die in der Patientenverfügung aufgenommen werden müssen.

Welche Behandlungsmöglichkeiten infrage kommen – künstliche Ernährung, Geräte zur Beatmung und Aufrechterhaltung des Herzschlags usw. – müssen genau benannt werden. Dies erleichtert es im Ernstfall auch den verantwortlichen Personen, im Sinne des Patienten zu entscheiden.

Im Zuge der Erstellung einer Patientenverfügung kann auch auf die Möglichkeit bzw. das Einverständnis zur Organspende eingegangen werden. Auch dies ist ein Punkt, der Angehörige und Verantwortliche stark belastet und bei dem es von Vorteil ist, wenn er bereits im Vorfeld geklärt worden ist.

Eine Patientenverfügung ist nicht an eine zeitliche Gültigkeit gebunden. Sie sollte aber regelmäßig aktualisiert werden, damit sie die aktuelle Lebenssituation der betreffenden Person widerspiegelt.

Das vorliegende Formular kann kostenlos als PDF heruntergeladen und an den relevanten Stellen mit den eigenen Daten ausgefüllt werden. So ist sichergestellt, dass keine wichtigen Punkte vergessen werden, die Gültigkeit oder Umfang der Verfügung und Vollmacht beeinträchtigen.


Bildnachweis: © morguefile.com – click

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