Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG: Entlastung des Sozialsystems, Belastung für Versicherte

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Gemäß dem PUEG-Entwurf wird der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent angehoben. Eine Entlastung ist für Eltern mit zwei oder mehr Kindern vorgesehen.

Ausweitung der Pflegeleistungen geplant durch PUEG

Das PUEG-Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und Änderungen können bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Juli 2023 vorgenommen werden.

Die geplante Pflegereform zielt darauf ab, sowohl in der stationären als auch ambulanten Pflege zusätzliche Leistungen anzubieten. Allerdings gibt es bereits Kritik an dem aktuellen Entwurf, da die Versicherten den Großteil der Kosten selbst tragen sollen.

PUEG: Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung der Pflege

Die Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung erfolgt in zwei Schritten gemäß des aktuellen PUEG-Kabinettsbeschlusses. Der erste Schritt beinhaltet die Erhöhung der Beiträge ab dem 1. Juli 2023, um eine stabile finanzielle Basis zu schaffen.

Der zweite Schritt besteht darin, dass die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 noch einmal spürbar angehoben werden, gemäß dem PUEG.

  • Eine Erhöhung von fünf Prozent des Pflegegeldes tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
  • Es ist geplant, die ambulanten Sachleistungsbeträge ab dem 1. Januar 2024 um fünf Prozent anzuheben.
  • Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch zu nehmen.
  • Pflegekassen gewähren vollstationären Pflegeeinrichtungen eine Zuschlagssteigerung zwischen fünf und zehn Prozent gemäß § 43c SGB XI, gestaffelt nach der Verweildauer.
  • Dynamische Anpassung von Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung von 2025 bis 2028.
  • Es werden neue Verfahren eingeführt, um den Pflegebedarf festzustellen.
  • Einführung zusätzlicher Ausbaustufen für das Personalbemessungsverfahren in der stationären Pflege.
  • Schaffung einer Institution zur Förderung der Digitalisierung in der Pflege
  • Vergrößerung des Förderumfangs für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen

Das PUEG sieht vor, den allgemeinen Beitragssatz ab dem 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte zu erhöhen.

Um kurzfristige Finanzierungsbedarfe zu decken, soll die Bundesregierung die Befugnis erhalten, den Beitragssatz durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Eine Übersicht der konkreten Änderungen findet sich in der Infografik unten.

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Aktuelle Entwicklungen zum PUEG im Bundesrat

In der Plenarsitzung am 12. Mai 2023 wurde im Bundesrat über das PUEG gesprochen, und die Forderung nach einer Erhöhung der Bundesmittel für die Pflege wurde laut.

Es wird von der Länderkammer gefordert, die Kosten und Beiträge für eine beitragsfreie Familienversicherung sowie die Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Elternzeit regelmäßig zu quantifizieren.

Der Bundesrat fordert zudem im PUEG, dass die Kosten für Rentenversicherungsbeiträge von Pflegepersonen und Pflegeunterstützungsgeld mit Bundesmitteln finanziert werden.

Infolge der Plenarsitzung wird die Bundesregierung um eine Gegenäußerung gebeten, um das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG im Bundesrat abschließend zu erörtern.

Auswirkungen des PUEG auf Arbeitgeber im Bereich Pflege

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG hat auch Auswirkungen auf Arbeitgeber, die mit Veränderungen und zusätzlichen Aufgaben konfrontiert sind. Diese Aspekte wurden von der AOK im Hinblick auf das PUEG und das Pflegeunterstützungsgeld kritisiert, da die knappe Umsetzungszeit eine Herausforderung darstellt. Arbeitgeber müssen nun den Nachweis über die Elternschaft ihrer Mitarbeiter und die Anzahl der Kinder erbringen.

Arbeitgeber müssen erforderliche Nachweise einfordern

Zur korrekten Abführung der Beiträge in der Lohnabrechnung müssen Arbeitgeber nun den Nachweis erbringen, dass ihre Angestellten Eltern sind. Diese Nachweise müssen gegenüber den zuständigen Stellen vorgelegt werden. Es gibt Fälle, in denen diese Angaben und Nachweise bereits vorhanden sind, aber oft müssen sie noch angefordert werden. Der gängige Nachweis für die Elterneigenschaft erfolgt durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder.

Die Vorgehensweise in Bezug auf Adoptivkinder ist bisher unklar. Die erforderlichen Nachweise müssen bis zum 30. Juni 2023 vorgelegt werden und sollten an das Lohn- oder Steuerbüro bzw. die Pflegekassen gesendet werden. Nur wenn diese Nachweise vorliegen, kann eine korrekte Abrechnung der Pflegebeiträge im Juli 2023 erfolgen und es werden unnötige personelle und finanzielle Belastungen sowie komplexe Nachberechnungen vermieden.

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über das Verfahren zu informieren und sie darum zu bitten, Nachweise für nach dem 30. Juni 2023 geborene Kinder unaufgefordert vorzulegen.

Bislang waren Arbeitnehmer ab ihrem 23. Lebensjahr von der Zahlung des PV-Zuschlags befreit, sofern sie ihre Elternschaft nachweisen konnten. Hierfür wurden in der Regel die ELSTAM-Daten herangezogen, in denen mindestens ein halber Kinderfreibetrag verzeichnet sein musste. Dies galt als ausreichender Nachweis für das Vorliegen einer Elternschaft. Die Anzahl der Kinder spielte bei der Berechnung der Zuschläge bisher keine Rolle, nun ist sie jedoch von Bedeutung.

Da der Kinderfreibetrag nicht ausreichend aufschlussreich ist, müssen Arbeitgeber nun genaue Informationen darüber einholen, wie oft ihre Mitarbeiter Eltern sind. Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG führt infolgedessen zu einer zusätzlichen Belastung für Arbeitgeber und einer weiteren Belastung für Versicherte ohne Kinder oder mit nur einem Kind.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG

Ist Pflegeunterstützungsgeld das gleiche wie Pflegegeld?

Pflegegeld wird nicht an die pflegende Person, sondern an den pflegebedürftigen Verwandten ausgezahlt. Die Pflegeperson erhält das Pflegeunterstützungsgeld direkt. Das Pflegegeld kann über einen längeren Zeitraum hinweg beantragt werden, während das Pflegeunterstützungsgeld nur für kurze Zeiträume zur Verfügung steht.

Was gibt es für Pflegeleistungen?

Pflegeleistungen umfassen Pflegegeld, ambulante Pflege, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie stationäre Pflege. Es besteht auch die Option für Kombinationsleistungen.

Was ändert sich ab 2023 in der Pflege?

Das PUEG-Gesetz sieht Änderungen im deutschen Pflegesystem vor, darunter eine geplante Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie die Einführung eines neuen Nutzungsrahmens für das Pflegeunterstützungsgeld.

Es erfolgen Änderungen in der Personalbemessung für Vollstationäre Pflegeeinrichtungen: Individuelle Berechnung des Personalbedarfs und Vorhandensein qualifizierten Personals werden vorausgesetzt. Die Umsetzung soll bis 2025 erfolgen.

Was bedeutet das PUEG?

In einem Entwurf des Bundeskabinetts wurde das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet. Es handelt sich um eine Reform der Pflegeversicherung, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Sowohl die ambulante als auch die stationäre Pflege sind davon betroffen.

Was ist das Ziel vom PUEG?

Ziel des PUEG ist es, die häusliche Pflege zu optimieren und die Belastung der Pflegepersonen zu verringern. Gleichzeitig sollen die finanzielle Stabilität in der Sozialversicherung gewährleistet und die Arbeitsbedingungen der Pflegefachkräfte verbessert werden.

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